Glossar Erbrecht

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Begriff Definition
AdoptionAdoption ist die Annahme eines Kindes. Damit entsteht ein Kindesverhältnis von Gesetzes wegen. Das Adoptivkind ist erbberechtigt wie ein leibliches Kind. Dagegen verliert es die Verwandtschaft und die Erbberechtigung zu den leiblichen Eltern.
 
Aktiva des NachlassesHierunter werden alle positiven Vermögenswerte des Nachlasses verstanden.
 
AlleinerbeAlleinerbe ist derjenige, der alleine (z.B. als einziges Kind) die Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat. Mehrere Erben sind Miterben und in einer Erbengemeinschaft verbunden.
 
Amtliche LiquidationJeder Erbe kann anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation verlangen. Solange aber ein Miterbe die Annahme erklärt, wird dem Begehren nicht stattgegeben. Das Begehren ist innert 3 Monaten bei der zuständigen Instanz (vgl. Zuständigkeitstabelle) abzugeben. Bei der amtlichen Liquidation haften die Erben nicht für die Schulden der Erbschaft.
 
Annahme der ErbschaftDie Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe vom Todesfall und der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Durch Einmischung in die Angelegenheiten des Nachlasses verwirkt die Ausschlagungsbefugnis.
 
Anrechnung an den ErbteilAnrechnung bedeutet, dass sich der Erbe eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Lebzeitige Zuwendungen sind alle grösseren Schenkungen, sei es mit oder ohne Ausstattungscharakter (d.h. zum Zweck der Existenzgründung oder -sicherung). Zuwendungen des Erblassers, welche in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgten (z.B. Unterhaltsbeiträge) sind nicht anzurechnen.
 
AnwachsungIm Rahmen einer Erbengemeinschaft führt der Wegfall eines Miterben zum Anwachsen der Erbteile der übrigen Erben. Fällt einer von mehreren Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, z. B. durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht, so wächst sein Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
 
AufbewahrungDie Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen im eigenen Haushalt ist unsicher, im Bankschliessfach ebenfalls suboptimal, wenn nur der Erblasser Zugang hat. Zu empfehlen ist die amtliche Verwahrung am Ort der zuständigen Eröffnungsbehörde.
 
AuflageIm Erbrecht wird mit einer Auflage als Verfügung von Todes wegen ein Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen. Auflagen sind nur im Bereich der verfügbaren Quote, nicht aber zu Lasten des Pflichtteils zulässig. Einklagen kann die Auflage jedermann, der ein Interesse daran hat. Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen machen die Verfügung ungültig, lästige und unsinnige Auflagen werden als nicht vorhanden betrachtet.
 
AusgleichungVerpflichtung der Nachkommen, alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers oder das Vorliegen einer gesetzlichen Vermutung (vgl. Anrechnung an den Erbteil). Grundgedanke der Ausgleichung ist die Gleichbehandlung der Nachkommen. Die Ausgleichung kann durch Einwerfung in Natura oder Ausgleich in Geld erfolgen. Der Ehegatte des Erblassers ist nach heutiger Lehre ausgleichungsberechtigt, nicht aber ausgleichungsverpflichtet.
 


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Fachanwalt Erbrecht

Marius Brem

Marius Brem
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