Glossar Erbrecht | |
| Annahme der Erbschaft | Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe vom Todesfall und der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Durch Einmischung in die Angelegenheiten des Nachlasses verwirkt die Ausschlagungsbefugnis. |

Marius Brem
lic.iur., Rechtsanwalt & Notar
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