Glossar Erbrecht | |
| Anrechnung an den Erbteil | Anrechnung bedeutet, dass sich der Erbe eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Lebzeitige Zuwendungen sind alle grösseren Schenkungen, sei es mit oder ohne Ausstattungscharakter (d.h. zum Zweck der Existenzgründung oder -sicherung). Zuwendungen des Erblassers, welche in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgten (z.B. Unterhaltsbeiträge) sind nicht anzurechnen. |

Marius Brem
lic.iur., Rechtsanwalt & Notar
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