Glossar Erbrecht | |
| Aufbewahrung | Die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen im eigenen Haushalt ist unsicher, im Bankschliessfach ebenfalls suboptimal, wenn nur der Erblasser Zugang hat. Zu empfehlen ist die amtliche Verwahrung am Ort der zuständigen Eröffnungsbehörde. |

Marius Brem
lic.iur., Rechtsanwalt & Notar
Fachanwalt SAV Erbrecht
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