Glossar Erbrecht | |
| Auflage | Im Erbrecht wird mit einer Auflage als Verfügung von Todes wegen ein Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen. Auflagen sind nur im Bereich der verfügbaren Quote, nicht aber zu Lasten des Pflichtteils zulässig. Einklagen kann die Auflage jedermann, der ein Interesse daran hat. Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen machen die Verfügung ungültig, lästige und unsinnige Auflagen werden als nicht vorhanden betrachtet. |

Marius Brem
lic.iur., Rechtsanwalt & Notar
Fachanwalt SAV Erbrecht
Luzernerstrasse 51a
CH-6010 Kriens/Luzern
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können
Tel.: +41 41 318 40 60
Fax: +41 41 318 40 61