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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Nacherbe

Mit Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnen. Der Nacherbe kommt erst zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Erblasser kann aber auch andere Übergangszeitpunkte festlegen, z.B. die Volljährigkeit des Nacherben. Der Vorerbe ist zur Weitergabe seines Erbanteils verpflichtet und muss davon schonend Gebrauch machen. Seine Rechtsstellung gleicht derjenigen eines Nutzniessers. Der Erblasser kann den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreien. Eine Nachnacherbeneinsetzung ist nicht zulässig.

Nachkomme

Nachkommen sind die Kinder einer Person und wiederum jener Nachkommen. Ob die Nachkommen, vorehelich, ausserehelich oder ehelich sind, spielt keine Rolle. Der Nachkomme hat ein gesetzliches Erbrecht und im Falle der Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Mit dem Erblasser näher verwandte Nachkommen (z.B. Sohn) schliessen deren eigene Nachkommen (z.B. Enkel) von der Erbfolge aus. Die Enkel treten dafür bei Vorversterben des Elternteils in dessen Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht ein (sog. Eintretensprinzip). Im Erbschaftssteuerrecht sind die Nachkommen regelmässig begünstigt.

Nachlass

Der Nachlass umfasst alle Aktiven und Passiven im Vermögen des Erblassers. Der Nachlass wird auch als Erbschaft bezeichnet.

Nachlassverbindlichkeiten

Es gibt Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbgangschulden, die durch den Todesfall entstanden sind. Für alle diese Schulden haften die Erben solidarisch. Übersteigen die Schulden den positiven Nachlass, ist der Nachlass überschuldet.

Nachvermächtnis

Der Erblasser kann analog den Regelungen zu Vor- und Nacherbe einem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand zuwenden mit der Verpflichtung, diesen Gegenstand zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt an einen Nachvermächtnisnehmer herauszugeben.

Noterben

Als Noterben werden pflichtteilsgeschützte Erben, also Nachkommen, Eltern und Ehegatte bezeichnet.

Notwendige Streitgenossenschaft

Eine einfache Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite in einem Gerichtsprozess mehrere Personen klagen oder beklagt werden. Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn das Urteil gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen darf und sich deswegen notwendigerweise alle am Prozess beteiligen müssen. Häufigstes Anwendungsbeispiel im Erbrecht ist die Teilungsklage.

Nutzniessung

Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss einer Sache oder eines Rechts. Im Erbrecht spielt die Nutzniessung eine grosse Rolle im Rahmen der Begünstigung des überlebenden Ehegatten.